§ 5 - Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung (STzV)

V. v. 09.11.2005 BGBl. I S. 3157; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 89
Geltung ab 19.11.2005; FNA: 51-1-29 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 5 Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Teilzeitbeschäftigung kann auf bis zu vier, zur Vermeidung unbilliger Härten auch auf mehr Zeitabschnitte verteilt werden.

(2) Die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung kann nach flexiblen Arbeitszeitmodellen, insbesondere Blockzeitbildung, bewilligt werden, soweit wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung V. v. 17. März 2025 BGBl. 2025 I Nr. 89 m.W.v. 22. März 2025

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Frühere Fassungen von § 5 STzV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.03.2025Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung
vom 17.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 89

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 STzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 STzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in STzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 STzV Ausschlüsse und Beschränkungen (vom 09.08.2019)
... der Unterbrechung geleistete Teilzeitbeschäftigung gilt nicht als neuer Zeitabschnitt nach § 5 Abs. 1 . (3) Teilzeitbeschäftigung kann erst für einen Zeitraum nach einer ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung
V. v. 17.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 89
Artikel 1 2. STzVÄndV Änderung der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung
... § 5 Absatz 1 der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung vom 9. November 2005 (BGBl. I S. 3157), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. August ...


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