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§ 5 - Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung (SUEV)
neugefasst durch B. v. 29.06.1977 BGBl. I S. 1178; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 53-4-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 53-4-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 5 Sprungdienst
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
Sprungdienst ist
- 1.
- die Übung an der Landefallgrube, an der Pendelvorrichtung oder am Sprungturm,
- 2.
- der Fallschirmabsprung vom Zeitpunkt des Absprungs aus dem Luftfahrzeug bis zur Beendigung des Gesamtabsetzvorgangs.
Zitierungen von § 5 SUEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SUEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SUEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SUEV Springendes Personal der Luftlandetruppen
... von Fallschirmen betraut sind, sind für die Dauer des Sprungdiensts (§ 5 ) springendes Personal der ...
§ 16 SUEV Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr
... die ihre Dienstobliegenheiten im Bereich der Bundeswehr verrichten, gelten die §§ 1 bis 15 ...
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