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§ 5 - Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung (SUEV)

neugefasst durch B. v. 29.06.1977 BGBl. I S. 1178; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 53-4-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 5 Sprungdienst



Sprungdienst ist

1.
die Übung an der Landefallgrube, an der Pendelvorrichtung oder am Sprungturm,

2.
der Fallschirmabsprung vom Zeitpunkt des Absprungs aus dem Luftfahrzeug bis zur Beendigung des Gesamtabsetzvorgangs.



 

Zitierungen von § 5 SUEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SUEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SUEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SUEV Springendes Personal der Luftlandetruppen
... von Fallschirmen betraut sind, sind für die Dauer des Sprungdiensts (§ 5 ) springendes Personal der ...
§ 16 SUEV Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr
... die ihre Dienstobliegenheiten im Bereich der Bundeswehr verrichten, gelten die §§ 1 bis 15 ...