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§ 5 - Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV)

§ 5 Deutsche Bundesbank



Lebenswichtige Einrichtungen sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik der Deutschen Bundesbank beim unbaren Großbetragszahlungsverkehr sicherstellen, sowie die Einrichtungen der zentralen Bargeldversorgung.

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