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§ 5 - Schilder- und Lichtreklameherstellermeisterverordnung (SchiLichtMstrV)

V. v. 22.08.2022 BGBl. I S. 1439 (Nr. 31)
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 7110-3-211 Handwerk im Allgemeinen

§ 5 Fachgespräch



(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,

2.
Kunden zu beraten und dabei den jeweiligen Kundenwunsch sowie wirtschaftliche, rechtliche, technische und gestalterische Gesichtspunkte in das Beratungsgespräch einzubeziehen,

3.
sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen sowie

4.
mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk zu berücksichtigen.

(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.

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Zitierungen von § 5 SchiLichtMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SchiLichtMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchiLichtMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SchiLichtMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
... 1. ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie 2. eine Situationsaufgabe nach § ...