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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2022 aufgehoben

§ 5 - Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV)

V. v. 14.12.2020 BAnz AT 15.12.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2022 BAnz AT 10.03.2022 V2
Geltung ab 15.12.2020; FNA: 860-5-64 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Erstattungspreis für die Schutzmasken



(1) Für die Abgabe von Schutzmasken nach § 4 Absatz 1 erhält die Apotheke eine Pauschale aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds über den Fonds zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Apothekengesetzes nach Maßgabe des § 7 Absatz 1.

(2) Für die Abgabe der Schutzmasken nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erhält die Apotheke sechs Euro je Schutzmaske einschließlich Umsatzsteuer.

(3) Die Apotheke erhält einen Erstattungspreis in Höhe von 3,90 Euro einschließlich Umsatzsteuer

1.
für jede Schutzmaske, die nach § 4 Absatz 2a Satz 1 abgegeben wird, und

2.
abweichend von Absatz 2 für jede nach § 4 Absatz 2 Satz 1 abgegebene Schutzmaske, auf die nach § 2 Absatz 2 im Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis zum Ablauf des 15. April 2021 ein Anspruch besteht.





 

Frühere Fassungen von § 5 SchutzmV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.02.2021Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung
vom 04.02.2021 BAnz AT 05.02.2021 V1

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 SchutzmV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SchutzmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchutzmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SchutzmV Eigenbeteiligung der Anspruchsberechtigten
... zu leisten. Die Eigenbeteiligung verbleibt in der Apotheke und wird auf den in § 5 Absatz 2 genannten Erstattungsbetrag ...
§ 7 SchutzmV Abrechnung der Schutzmasken durch die Apotheken (vom 11.03.2022)
... Die Pauschale nach § 5 Absatz 1 setzt der Deutsche Apothekerverband e. V. durch Bescheid für jede Apotheke fest und zahlt sie ... aus der sich die Anzahl der abgegebenen Masken und der geltend gemachte Erstattungsbetrag nach § 5 Absatz 3 ergeben. Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Die für den Nachweis ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung
V. v. 04.02.2021 BAnz AT 05.02.2021 V1
Artikel 1 1. SchutzmVÄndV
... 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51)" eingefügt. 5. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Apotheke erhält einen ... aus der sich die Anzahl der abgegebenen Masken und der geltend gemachte Erstattungsbetrag nach § 5 Absatz 3 ergeben. Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Die für den Nachweis der korrekten ...