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§ 5 - Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV)
§ 5 Theoretische Ausbildung
1Die theoretische Ausbildung wird durch die in § 4 Absatz 1 und 2 genannten Stellen durchgeführt. 2Die Inhalte der theoretischen Ausbildung bestimmen sich nach dem Ausbildungsrahmenplan der Anlage 1.
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