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§ 5 - Seelotseignungsverordnung (SeeLotsEigV)
Artikel 1 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777, 2097 (Nr. 17)
Geltung ab 28.05.2022; FNA: 9515-1-2 Seelotswesen
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Geltung ab 28.05.2022; FNA: 9515-1-2 Seelotswesen
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§ 5 Seelotseignungszeugnis
§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Zur Durchführung der Seelotseignungsuntersuchung und Erteilung des Seelotseignungszeugnisses bei festgestellter Seelotseignung ist befugt
- 1.
- eine zugelassene Ärztin oder ein zugelassener Arzt oder
- 2.
- eine Ärztin oder ein Arzt des Seeärztlichen Dienstes in den Fällen des § 13 Absatz 2 und 3 des Seelotsgesetzes.
(2) 1Eine Ärztin oder ein Arzt nach Absatz 1 darf die Seelotseignung nur nach einer selbst vorgenommenen Untersuchung bescheinigen. 2Stellt die Ärztin oder der Arzt die Seelotseignung fest, so ist
- 1.
- der durch die Berufsgenossenschaft nach § 10 bekannt gemachte Vordruck des Seelotseignungszeugnisses vollständig auszufüllen, zu unterschreiben und mit einem Stempel nach dem Muster der Anlage 3 der Maritime-Medizin-Verordnung zu versehen und
- 2.
- das Seelotseignungszeugnis der untersuchten Person auszuhändigen oder zu übermitteln.
(3) 1Die Ärztin oder der Arzt nach Absatz 1 hat
- 1.
- die Feststellung der Seelotseignung und
- 2.
- eine Einschränkung der Seelotseignung, soweit dies aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung erforderlich ist,
(4) 1Die Gültigkeitsdauer des Seelotseignungszeugnisses beträgt drei Jahre. 2Die Ärztin oder der Arzt nach Absatz 1 kann eine abweichende kürzere Geltungsdauer des Seelotseignungszeugnisses festsetzen, wenn nach dem Ergebnis der Untersuchung die Seelotseignung nur bis zu diesem Zeitpunkt voraussehbar ist.
Zitierungen von § 5 SeeLotsEigV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SeeLotsEigV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeLotsEigV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 SeeLotsEigV Ablehnung der Seelotseignung, Widerspruch
... des Seelotseignungszeugnisses aus und übermittelt der untersuchten Person die Bescheinigung; § 5 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. In der Bescheinigung ist anzugeben, bis wann die untersuchte Person ...
§ 11 SeeLotsEigV Anwendungs- und Übergangsbestimmungen (vom 29.11.2022)
... erteilen, sondern hat das Ergebnis ihrer oder seiner Untersuchung nach Maßgabe des § 5 Absatz 3 im Seelotseignungsverzeichnis zu speichern. Das Seelotseignungszeugnis ist abweichend ... Seelotseignungsverzeichnis zu speichern. Das Seelotseignungszeugnis ist abweichend von § 5 Absatz 1 ausschließlich von einer Ärztin oder einem Arzt des Seeärztlichen Dienstes auf der ...
Zitat in folgenden Normen
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 27 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.01.2025)
... ge- gebenenfalls zuzüglich Gebühren nach Num- mer 3013 § 5 Absatz 1 Nummer 2 SeeLotsEigV 16,70 3013 Vorausgegangene ... 3013 Vorausgegangene körperliche Untersuchung § 5 Absatz 1 Nummer 2 SeeLotsEigV i. V. m. § 13 Absatz 2, 3 SeeLG nach Zeit- aufwand ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Seelotsinnen und Seelotsen und zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777
Artikel 2 SeeLotsEigVEV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... ge- gebenenfalls zuzüglich Gebühren nach Num- mer 3013 § 5 Absatz 1 Nummer 2 SeeLotsEigV 16,70 3013 Vorausgegangene ... 3013 Vorausgegangene körperliche Untersuchung § 5 Absatz 1 Nummer 2 SeeLotsEigV i. V. m. § 13 Absatz 2, 3 SeeLG nach Zeit- aufwand ...
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