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§ 5 - Sekundierungsgesetz (SekG)
Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2070 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 148 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 05.07.2017; FNA: 215-19 Zivilschutz
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Geltung ab 05.07.2017; FNA: 215-19 Zivilschutz
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§ 5 Altersvorsorge
(1) Die sekundierende Einrichtung ist verpflichtet, einen Antrag auf Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den Vorschriften des deutschen Rentenversicherungsrechts zu stellen.
(2) Diese Pflicht besteht nicht, wenn
- 1.
- die sekundierte Person die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat,
- 2.
- der sekundierten Person für den Zeitraum der Sekundierung Versorgungsbezüge gewährt werden,
- 3.
- für den Zeitraum der Sekundierung eine andere Stelle die Kosten einer Altersvorsorge trägt,
- 4.
- der Zeitraum der Sekundierung in einem Alterssicherungssystem berücksichtigt wird, soweit die Berücksichtigung in dem Alterssicherungssystem nicht mit zusätzlichen Kosten für die sekundierte Person verbunden ist,
- 5.
- die sekundierte Person vor Abschluss des Vertrags nach § 3 Absatz 1 der sekundierenden Einrichtung mitgeteilt hat, dass ihr für den Zeitraum der Sekundierung statt der Versicherung nach Absatz 1 ein monatlicher Zuschuss zu einer privaten Altersvorsorge oder zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung in Höhe des nach Absatz 1 zu leistenden Anteils gewährt wird und die entsprechende Verwendung nachweist, oder
- 6.
- bei einem Sekundierungsvertrag die Vertragslaufzeit kürzer als drei Monate ist.
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