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§ 5 - Gesetz zur Koordinierung der sozialen Sicherheit mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (SozSichUKG)
G. v. 01.04.2021
BGBl. I S. 658
(
Nr. 15
)
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 826-2-67
Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 6
§ 5 Zugangsstellen für den elektronischen Datenaustausch
(1) Für die Zugangsstellen für den elektronischen Datenaustausch gilt
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa
entsprechend.
(2)
§ 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa
sowie
§ 219b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit tritt.
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