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§ 5 - Sozialhilfedatenabgleichsverordnung (SozhiDAV)
V. v. 20.02.2018 BGBl. I S. 207 (Nr. 7)
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 2170-1-24 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Geltung ab 01.01.2019; FNA: 2170-1-24 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 5 Anforderungen an die Datenübermittlung
(1) Das für die Datenübermittlung verwendete Übermittlungsmedium und das Übermittlungsverfahren müssen dem Stand der Technik entsprechend den Datenschutz und die Datensicherheit gewährleisten, insbesondere die Vertraulichkeit, die Unversehrtheit und die Zurechenbarkeit der Daten sowie die Authentizität von Absender und Empfänger der Daten.
(2) 1Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, so kann die Übernahme der Daten ganz oder teilweise abgelehnt werden. 2Der Absender ist über die festgestellten Mängel unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze nach § 9 zu unterrichten. 3Er kann die zurückgewiesenen Datensätze unverzüglich berichtigen und innerhalb des Zeitraumes des § 3 Absatz 1 erneut übermitteln.
(3) 1Die Auskunftsstellen und die Datenstelle der Rentenversicherung in ihrer Funktion als Auskunftsstelle haben den Eingang der ihnen von der Vermittlungsstelle zu übermittelnden Anfragedatensätze zu überwachen und die eingegangenen Anfragedatensätze auf Vollständigkeit zu überprüfen. 2Sie haben der Vermittlungsstelle den Eingang der Anfragedatensätze und das Ergebnis der Prüfung auf Vollständigkeit unverzüglich mitzuteilen. 3Satz 1 und 2 gelten entsprechend
- 1.
- für die Vermittlungsstelle hinsichtlich der Antwortdatensätze, die ihr von den Auskunftsstellen und der Datenstelle der Rentenversicherung in ihrer Funktion als Auskunftsstelle nach § 7 Absatz 1 übermittelt worden sind,
- 2.
- für die Träger der Sozialhilfe hinsichtlich der Antwortdatensätze, die ihnen von der Vermittlungsstelle nach § 7 Absatz 2 übermittelt worden sind.
(4) 1Die Auskunftsstellen, die Datenstelle der Rentenversicherung in ihrer Funktion als Auskunftsstelle und die Vermittlungsstelle haben die ihnen übermittelten Daten unverzüglich nach Abschluss des Abgleichs zu löschen. 2Die Daten nach § 2 Absatz 3 sind nach der Anzeige der Beendigung des Leistungsbezugs zu löschen.
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