§ 5 Wert zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die
Anlage 10 zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
Jahr | Umrechnungswert
|
„2017 | 1,1374".
|
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/5_Sozialversicherungs-Rechengroessenverordnung_2019.htm