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Artikel 5 - Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)

Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann den Wortlaut des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der vom Inkrafttreten nach Artikel 6 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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