Tools:
Update via:
Artikel 5 - Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann den Wortlaut des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der vom Inkrafttreten nach Artikel 6 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/5_StARModG.htm