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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2026
§ 5 - Stiftungsregistergesetz (StiftRG)
Artikel 4 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947, 2953 (Nr. 46)
Geltung ab 01.01.2026, abweichend siehe Artikel 11; FNA: 400-17 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.2026, abweichend siehe Artikel 11; FNA: 400-17 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 5 Eintragung von Änderungen beim Vorstand oder bei besonderen Vertretern
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Eine nach § 84d des Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldete Änderung bei den Mitgliedern des Vorstands oder bei den besonderen Vertretern der Stiftung sowie eine Änderung bei deren Vertretungsberechtigung für die Stiftung nach § 84 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in das Stiftungsregister einzutragen, wenn die zur Eintragung angemeldeten Änderungen wirksam sind.
Zitierungen von § 5 StiftRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 StiftRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StiftRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947
Artikel 11 StiftRVEG Inkrafttreten
... Januar 2026 treten in Kraft: 1. Artikel 3, 2. in Artikel 4 die §§ 1 bis 18 und 20 des Stiftungsregistergesetzes und 3. die Artikel 5 und 7 Nummer 3. ...
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