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§ 5 - Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (StrRehaHomG)
Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2443 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.07.2022 BGBl. I S. 1082
Geltung ab 22.07.2017; FNA: 450-32 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 22.07.2017; FNA: 450-32 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 5 Entschädigung
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der rehabilitierten Person steht nach Aufhebung eines Urteils nach § 1 Absatz 1 und 2 sowie § 2 ein Anspruch auf Entschädigung in Geld aus dem Bundeshaushalt zu.
(2) Die Entschädigung beträgt
- 1.
- 3.000 Euro je aufgehobenes Urteil und
- 2.
- 1.500 Euro je angefangenes Jahr erlittener Freiheitsentziehung.
(3) Ist gemäß § 2 nur ein Teil des Urteils aufgehoben, so ist die Höhe der Entschädigung für eine erlittene Freiheitsentziehung unter Beachtung des Verhältnisses des aufgehobenen Teils zum gesamten Urteil geringer als in Absatz 2 Nummer 2 zu bemessen.
(4) Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht pfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.
(5) Die Entschädigungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden nicht auf Sozialleistungen angerechnet.
Zitierungen von § 5 StrRehaHomG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 StrRehaHomG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrRehaHomG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 StrRehaHomG Entschädigungsverfahren beim Bundesamt für Justiz (vom 19.07.2022)
... (3) Für die Gewährung einer Entschädigung gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 ist eine Ausfertigung des nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 aufgehobenen Urteils oder eine ... Satz 3 vorzulegen. Für die Gewährung einer Entschädigung gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 muss der Antragsteller ferner die Zeiten der Freiheitsentziehung glaubhaft machen. Zur ...
§ 7 StrRehaHomG Rechtsweg
... den Anspruch auf Entschädigung nach § 5 ist der Verwaltungsrechtsweg ...
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