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§ 5 - THW-Abrechnungsverordnung (THWAbrV)

V. v. 13.10.2021 BGBl. I S. 4667 (Nr. 73)
Geltung ab 01.11.2021; FNA: 215-10-5 Zivilschutz

§ 5 Verwaltungsvorschrift



1Das Technische Hilfswerk erlässt eine Verwaltungsvorschrift zu dieser Verordnung. 2Die Verwaltungsvorschrift bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.



 

Zitierungen von § 5 THWAbrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 THWAbrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in THWAbrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 THWAbrV Abrechnung von auf Grund einer Vereinbarung geleisteter technischer Unterstützung
... Kostenerstattung, erfolgt die Abrechnung nach dieser Verordnung und der Verwaltungsvorschrift nach § 5 ...