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§ 5 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)

§ 5 Bezeichnung der Haltungsformen



(1) Bei der Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 darf keine andere Bezeichnung verwendet werden als die der nach § 4 Absatz 2 und 3 zugeordneten Haltungsform, in der die Tiere im maßgeblichen Haltungsabschnitt nach § 3 Absatz 2 Satz 1 gehalten wurden.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 darf die Bezeichnung der Haltungsform Bio nur dann verwendet werden, wenn das in Verkehr gebrachte Lebensmittel auch nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 gekennzeichnet wird. 2Die Bezeichnung der Haltungsform Bio darf nicht verwendet werden, wenn

1.
der Lebensmittelunternehmer auf eine Kennzeichnung nach Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 verzichtet oder

2.
das Lebensmittel nicht nach Artikel 30 Absatz 2, 3 Unterabsatz 1 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/848 gekennzeichnet werden darf.

3Im Fall des Satzes 2 ist das Lebensmittel mit der Haltungsform Auslauf/Weide zu kennzeichnen.



 

Zitierungen von § 5 TierHaltKennzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TierHaltKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierHaltKennzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 TierHaltKennzG Kennzeichnung bei nicht vorverpackten Lebensmitteln
... 3 dürfen nicht vorverpackte Lebensmittel auch nur mit der Bezeichnung der Haltungsform nach § 5 Absatz 1 nach Maßgabe der technischen Beschreibung der Anlage 5 Nummer 2 Buchstabe a und d ...
§ 21 TierHaltKennzG Freiwillige Kennzeichnung
... im Inland vorliegen. (2) Für die Kennzeichnung gelten die §§ 4 bis 11 entsprechend. (3) Der Lebensmittelunternehmer, der das Lebensmittel nach Absatz ...
§ 38 TierHaltKennzG Bußgeldvorschriften
... 3 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine Kennzeichnung beigefügt ist, 2. entgegen § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 , jeweils auch in Verbindung mit § 21 Absatz 2, eine Bezeichnung verwendet, 3. ...