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§ 5 - Transparenzregisterdatenübermittlungsverordnung (TrDüV)
V. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2090 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Geltung ab 05.07.2017; FNA: 7613-3-2 Geldwäsche
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Geltung ab 05.07.2017; FNA: 7613-3-2 Geldwäsche
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§ 5 Änderung und Aktualisierung der Indexdaten
(1) Der Betreiber des Unternehmensregisters übermittelt Änderungen der Indexdaten nach § 4 unverzüglich der registerführenden Stelle.
(2) 1Der Betreiber des Unternehmensregisters hat Änderungen der Indexdaten mindestens innerhalb von vierundzwanzig Stunden zu übermitteln. 2Der Betreiber des Unternehmensregisters kann in Absprache mit dem Betreiber des Transparenzregisters eine vollständige Neuübermittlung vornehmen, wenn dadurch der Betrieb des Transparenzregisters nicht beeinträchtigt wird.
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