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§ 5 - Transparenzgesetz (EntsorgKTranspG k.a.Abk.)

Artikel 7 G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 125, 1676 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 246 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 16.06.2017; FNA: 751-21 Kernenergie
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§ 5 Mitteilungspflicht des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle



Stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Unrichtigkeiten fest, so ist es verpflichtet, diese dem Abschlussprüfer des Jahresabschlusses des betreffenden Betreibers ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen.

 
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Zitierungen von § 5 Transparenzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EntsorgKTranspG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EntsorgKTranspG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Rückbaurückstellungs-Transparenzverordnung
V. v. 09.07.2018 BGBl. I S. 1090
§ 1 RückbauTraV Mitteilung von Kontaktdaten durch den Betreiber
... Mitteilungen und Auskunftsverlangen nach dieser Verordnung und für seine Mitteilung nach § 5 des Transparenzgesetzes  ...