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§ 5 - Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV)

§ 5 Übermittlung von Informationen



1Die zuständige Behörde kann verlangen, dass die für die Sachbereiche nach Anlage 1 zuständigen Behörden ihr diejenigen Informationen in elektronischer Form übermitteln, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind. 2Dies schließt personenbezogene Daten, soweit erforderlich, ein, auch wenn sie zu einem anderen Zweck erhoben worden sind. 3Die zuständige Behörde ist berechtigt, die ihr übermittelten Daten zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 weiterzuverarbeiten und dabei auch dem Betreiber zu übermitteln. 4Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.



 

Zitierungen von § 5 TrinkwEGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TrinkwEGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrinkwEGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 TrinkwEGV (zu § 5 Satz 1, § 6 Absatz 2 Satz 3 und 5, § 7 Absatz 2 Satz 2 und 4, § 15 Absatz 2 Satz 5 und § 17 Absatz 1 Satz 2) Sachbereiche, die in der Zuständigkeit anderer Behörden liegen können