§ 5 Missbräuchliches oder unredliches Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren
Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des
§ 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
Frühere Fassungen von § 5 UmwRG
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Zitat in folgenden NormenBundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542; zuletzt geändert durch Artikel 48 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 64 BNatSchG Rechtsbehelfe (vom 02.06.2017) ... ausgeschlossen ist. (2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend. (3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 95
Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-72/12
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2069
Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben
G. v. 29.05.2017 BGBl. I S. 1298, 2018 I 471
Artikel 1 UmwRGuaÄndG 2017 Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ... sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes." 5. Die §§ 4a bis 6 werden durch die folgenden §§ 5 bis 8 ersetzt: „§ 5 ... 5. Die §§ 4a bis 6 werden durch die folgenden §§ 5 bis 8 ersetzt: „§ 5 Missbräuchliches oder unredliches Verhalten im ... §§ 4a bis 6 werden durch die folgenden §§ 5 bis 8 ersetzt: „ § 5 Missbräuchliches oder unredliches Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren ...
Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
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