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§ 5 - Universalschlichtungsstellenverordnung (UnivSchlichtV)

V. v. 16.12.2019 BGBl. I S. 2817 (Nr. 51)
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 302-8-2 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger

§ 5 Ablehnung der Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens



(1) 1Die Universalschlichtungsstelle des Bundes lehnt die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens ab, wenn

1.
die Streitigkeit bereits Gegenstand eines Verfahrens vor einer Verbraucherschlichtungsstelle war oder ist,

2.
ein Gericht zu der Streitigkeit bereits eine Sachentscheidung getroffen hat oder

3.
die Streitigkeit bei einem Gericht rechtshängig ist, es sei denn, das Gericht ordnet nach § 278a Absatz 2 der Zivilprozessordnung im Hinblick auf das Verfahren vor der Universalschlichtungsstelle des Bundes das Ruhen des Verfahrens an.

2§ 30 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes kann die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens ablehnen, wenn die Behandlung der Streitigkeit den effektiven Betrieb der Universalschlichtungsstelle ernsthaft beeinträchtigen würde, insbesondere

1.
weil die Universalschlichtungsstelle des Bundes den Sachverhalt oder rechtliche Fragen nur mit einem unangemessenen Aufwand klären könnte oder

2.
weil eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Bewertung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist.