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§ 5 - VAG-Informationspflichtenverordnung (VAG-InfoV)
V. v. 17.06.2019 BGBl. I S. 871 (Nr. 23)
Geltung ab 28.06.2019; FNA: 7631-11-16 Versicherungsaufsichtsrecht
Geltung ab 28.06.2019; FNA: 7631-11-16 Versicherungsaufsichtsrecht
§ 5 Information der Versorgungsempfänger
(1) Dem Versorgungsempfänger werden mindestens alle fünf Jahre die in § 234p Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Informationen übermittelt.
(2) Trägt der Versorgungsempfänger ein wesentliches Anlagerisiko, ist er jährlich zu informieren über
- 1.
- die Anlagemöglichkeiten und die Struktur des Anlagenportfolios sowie das Risikopotenzial, soweit der Versorgungempfänger das Anlagerisiko trägt, und
- 2.
- die Kosten der Vermögensverwaltung sowie sonstige mit der Anlage verbundene Kosten.
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