§ 5 - Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung (VStDÜV)

Artikel 1 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960, 1961 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 611-19-5 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 5 Schnittstellen



(1) Bei der elektronischen Datenübermittlung nach § 3 Absatz 1 hat der Datenübermittler die hierfür von der Generalzolldirektion amtlich bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen.

(2) Die amtlich bestimmten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.



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