Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.01.2024 aufgehoben
§ 5 - Vergleichswebsitesverordnung (VglWebV)
V. v. 16.07.2018 BGBl. I S. 1182 (Nr. 27); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21
Geltung ab 24.07.2018, abweichend siehe § 17; FNA: 7610-21-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
Geltung ab 24.07.2018, abweichend siehe § 17; FNA: 7610-21-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
§ 5 Vergleichskriterium Geldautomatennetz
Der Betreiber einer Vergleichswebsite muss zusätzlich zu den Anforderungen nach § 17 Nummer 3 des Zahlungskontengesetzes sicherstellen, dass das Vergleichsergebnis für das Geldautomatennetz
- 1.
- als Geldautomaten nur Selbstbedienungsgeräte ausweist, die die Ausgabe von Bargeld ermöglichen und
- 2.
- nur solche Geldautomaten ausweist, an denen der Kunde die Geldausgabefunktion mit den zum Zahlungskonto ausgestellten Zahlungskarten unentgeltlich nutzen kann.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/5_Vergleichswebsitesverordnung.htm