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§ 5 - Verpackungsgesetz (VerpackG)
Artikel 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
Geltung ab 01.01.2019, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2129-61 Umweltschutz
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Geltung ab 01.01.2019, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2129-61 Umweltschutz
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§ 5 Beschränkungen des Inverkehrbringens
(1) 1Das Inverkehrbringen von Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen, bei denen die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ den Wert von 100 Milligramm je Kilogramm überschreitet, ist verboten. 2Satz 1 gilt nicht für
- 1.
- Mehrwegverpackungen in eingerichteten Systemen zur Wiederverwendung,
- 2.
- Kunststoffkästen und -paletten, bei denen die Überschreitung des Grenzwertes nach Satz 1 allein auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist und die die in der Anlage 3 festgelegten Anforderungen erfüllen,
- 3.
- Verpackungen, die vollständig aus Bleikristallglas hergestellt sind, und
- 4.
- aus sonstigem Glas hergestellte Verpackungen, bei denen die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ den Wert von 250 Milligramm je Kilogramm nicht überschreitet und bei deren Herstellung die in der Anlage 4 festgelegten Anforderungen erfüllt werden.
(2) 1Letztvertreibern ist ab dem 1. Januar 2022 das Inverkehrbringen von Kunststofftragetaschen, mit oder ohne Tragegriff, mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren gefüllt zu werden, verboten. 2Satz 1 gilt nicht für Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15 Mikrometern, sofern diese die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 3 Nummer 1d der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/852 (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 141) geändert worden ist, erfüllen.
(3) Beschränkungen des Inverkehrbringens von Verpackungen nach § 3 der Einwegkunststoffverbotsverordnung vom 20. Januar 2021 (BGBl. I S. 95) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen G. v. 9. Juni 2021 BGBl. I S. 1699 m.W.v. 3. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 5 VerpackG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.07.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1699 |
aktuell vorher | 09.02.2021 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Verpackungsgesetzes vom 27.01.2021 BGBl. I S. 140 |
aktuell | vor 09.02.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 VerpackG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VerpackG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerpackG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 VerpackG Bußgeldvorschriften (vom 01.07.2022)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 , § 7 Absatz 7 Satz 1 oder § 9 Absatz 5 Satz 1 eine Verpackung oder einen ...
Anlage 3 VerpackG (zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) Anforderungen, unter denen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Kunststoffkästen und -paletten gilt (vom 09.02.2021)
... Anwendungsbereich Der in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert gilt nicht für Kunststoffkästen und -paletten, die in ...
Anlage 4 VerpackG (zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4) Anforderungen, unter denen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Glasverpackungen gilt (vom 09.02.2021)
... und „zufällige Präsenz" die Begriffsbestimmungen in Nummer 2 der Anlage 3 zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 . 2. Herstellung (1) Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI ... der Fertigung nicht bewusst als Bestandteil zugegeben werden. (2) Der Grenzwert nach § 5 Absatz 1 Satz 1 darf nur überschritten werden, wenn dies auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Verpackungsgesetzes
G. v. 27.01.2021 BGBl. I S. 140
Artikel 1 1. VerpackGÄndG Änderung des Verpackungsgesetzes
... 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 5 Beschränkungen des Inverkehrbringens". b) Der Wortlaut wird Absatz 1. ... ist, erfüllen." 2. In § 34 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „ § 5 Satz 1" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1" ... 34 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Satz 1" durch die Wörter „ § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1" ersetzt. 3. Die Anlage 3 (zu § 5 Satz 2 Nummer 2) wird wie folgt ... „§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1" ersetzt. 3. Die Anlage 3 (zu § 5 Satz 2 Nummer 2 ) wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ) Anforderungen, unter denen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert ... „Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) Anforderungen, unter denen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Kunststoffkästen und -paletten ... und -paletten gilt". b) In Nummer 1 wird nach der Angabe „ § 5 " die Angabe „Absatz 1" eingefügt. 4. Die Anlage 4 (zu § 5 ... 5" die Angabe „Absatz 1" eingefügt. 4. Die Anlage 4 (zu § 5 Satz 2 Nummer 4 ) wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ) Anforderungen, unter denen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert ... „Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4) Anforderungen, unter denen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Glasverpackungen gilt". b) In ... gilt". b) In Nummer 1 und 2 Absatz 2 wird jeweils nach der Angabe „ § 5 " die Angabe „Absatz 1" ...
Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1699
Artikel 1 VerpackGuaÄndG Änderung des Verpackungsgesetzes
... 3 Begriffsbestimmungen § 4 Allgemeine Anforderungen an Verpackungen § 5 Beschränkungen des Inverkehrbringens § 6 Kennzeichnung zur Identifizierung ... 7) Schadstoffhaltige Füllgüter im Sinne von § 3 Absatz 7 Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ) Anforderungen, unter denen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert ... 7 Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) Anforderungen, unter denen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Kunststoffkästen und -paletten gilt ... nicht für Kunststoffkästen und -paletten gilt Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ) Anforderungen, unter denen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert ... gilt Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4) Anforderungen, unter denen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Glasverpackungen gilt Anlage 5 (zu ... Wort „so" die Wörter „zu entwickeln," eingefügt. 6. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Beschränkungen des ...
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