(1) Die Bundesanstalt weist Datensätze zur Übermittlung von Anzeigen und Unterlagen nach den
§§ 2 und
3 Absatz 1 zurück wenn,
- 1.
- die Datensätze nicht die von ihr festgelegten Datenformate einhalten oder
- 2.
- keine Unternehmenskennung nach § 4 Absatz 3 angegeben ist.
(2) 1Zurückgewiesene Anzeigen und Unterlagen gelten als nicht übermittelt. 2Die Nachricht über eine Zurückweisung ist in der Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt abrufbar.