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§ 5 - Vorsorgeregister-Verordnung (VRegV)
V. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.03.2005; FNA: 303-1-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.03.2005; FNA: 303-1-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 5 Änderung, Ergänzung und Löschung von Eintragungen
(1) 1Änderungen, Ergänzungen und Löschungen von Eintragungen erfolgen auf schriftlichen Antrag des Vollmachtgebers oder des einer Vertretung durch den Ehegatten Widersprechenden. 2§ 2 Abs. 2, 3 und § 3 gelten entsprechend.
(2) Bei der Eintragung von Änderungen und Ergänzungen ist sicherzustellen, dass die bisherige Eintragung auf Anforderung erkennbar bleibt.
(3) 1Daten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 sind auch auf schriftlichen Antrag des Bevollmächtigten zu löschen. 2§ 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Eintragungen sind 110 Jahre nach der Geburt des Vollmachtgebers oder des einer Vertretung durch den Ehegatten Widersprechenden zu löschen.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts G. v. 4. Mai 2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744 m.W.v. 1. Januar 2023
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Frühere Fassungen von § 5 VRegV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 6 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 VRegV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VRegV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 VRegV Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen (vom 01.01.2023)
... unabhängig von der Eintragung einer Vollmacht registriert werden. Die §§ 1 bis 8 gelten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts
G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696
Artikel 10 ZuGewAusglÄndG Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung
... unabhängig von der Eintragung einer Vollmacht registriert werden. Die §§ 1 bis 9 gelten ...
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 6 VBRRefG Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung
... des Widersprechenden entsprechend Nummer 1." 2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort „Vollmachtgebers" die Wörter „oder des einer ...
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