1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Daten zu Wirtschaftseinheiten festzulegen, die nach den
§§ 2 und
3 zu übermitteln sind; dies gilt, wenn solche Daten zu Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, und zu Betrieben, die für Beschäftigte Meldungen nach
§ 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstatten, neu in die jeweiligen Meldeverfahren aufgenommen werden und für die in
§ 1 Absatz 2 festgelegten Zwecke geeignet und erforderlich sind.
2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Daten zu Wirtschaftseinheiten festzulegen, die nach den
§§ 3a und
3b zu übermitteln sind, sofern dies für die in
§ 1 Absatz 2 festgelegten Zwecke erforderlich ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Gesetz über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Wirtschaftsstatistiken, zur Änderung von Statistikgesetzen und zur Anpassung einzelner Vorschriften an den Vertrag von Lissabon
G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480
Gesetz zur ergänzenden Regelung der statistischen Verwendung von Verwaltungsdaten und zur Regelung der Übermittlung von Einzelangaben zu multinationalen Unternehmensgruppen an statistische Stellen
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2637; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751