Artikel 5 - Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)

Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2020 ZVG § 10, § 156, § 45

Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 und § 156 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Abs. 2 und 5" durch die Wörter „Absatz 1 und 2" ersetzt.

2.
§ 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird aufgehoben.

b)
In dem neuen Satz 1 werden nach den Wörtern „Für die Vollstreckung" die Wörter „mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2" eingefügt.

3.
In § 45 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Wohnungseigentümer" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 5 WEMoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 WEMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WEMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Artikel 4 SanInsFoG Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
... Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187 ) geändert worden ist, wird folgender § 30g eingefügt: „§ 30g ...


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