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§ 5 - Wärmeplanungsgesetz (WPG)

§ 5 Bestehender Wärmeplan



(1) 1Die Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung nach § 4 Absatz 1 ist nicht für ein beplantes Gebiet anzuwenden, für das spätestens zum Ablauf der in § 4 Absatz 2 genannten Umsetzungsfristen auf Grundlage von und im Einklang mit Landesrecht ein Wärmeplan erstellt und veröffentlicht wurde. 2Die Wirksamkeit eines solchen nach Landesrecht erstellten Wärmeplans wird durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt.

(2) 1Die Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung nach § 4 Absatz 1 ist nicht für ein beplantes Gebiet anzuwenden, für das keine landesrechtliche Regelung besteht, wenn

1.
am 1. Januar 2024 ein Beschluss oder eine Entscheidung über die Durchführung der Wärmeplanung vorliegt,

2.
spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 der Wärmeplan erstellt und veröffentlicht wurde und

3.
die dem Wärmeplan zu Grunde liegende Planung mit den Anforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen vergleichbar ist.

2Die wesentliche Vergleichbarkeit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist insbesondere anzunehmen, wenn die Erstellung des Wärmeplans

1.
Gegenstand einer Förderung aus Mitteln des Bundes oder eines Landes war oder

2.
nach den Standards der in der Praxis verwendeten Leitfäden erfolgt ist.

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Zitierungen von § 5 WPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 WPG Pflicht zur Wärmeplanung
... in denen zum 1. Januar 2024.100.000 Einwohner oder weniger gemeldet sind. § 5 bleibt unberührt. (3) Die Länder können für bestehende ...
§ 25 WPG Fortschreibung des Wärmeplans
... Pflicht zur Fortschreibung des Wärmeplans ist für einen bestehenden Wärmeplan nach § 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vorgaben dieses Gesetzes im Rahmen der nach dem ...
§ 26 WPG Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet
... Abweichend von Absatz 1 sind im Falle eines bestehenden Wärmeplans im Sinne von § 5 bei der Entscheidung nach Absatz 1 anstelle der Ergebnisse der Wärmeplanung nach § 23 ... bestehenden Wärmeplans zu berücksichtigen. Sofern ein Wärmeplan nach § 5 besteht, steht dieser einem auf der Grundlage einer bundesgesetzlichen Regelung erstellten ... des Gebäudeenergiegesetzes gleich. Im Falle eines bestehenden Wärmeplans nach § 5 darf die planungsverantwortliche Stelle die Entscheidung nach Absatz 1 vor dem Ablauf des 30. Juni ...