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§ 5 - Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Übertragungsverordnung (WSF-ÜV)
§ 5 Entscheidungsvorschläge des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bereitet die Entscheidungen über die Anträge vor und legt dem Entscheidungsorgan einen entscheidungsreifen Vorschlag vor. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann auf einen Entscheidungsvorschlag verzichten, soweit die Entscheidung nach dieser Verordnung der Kreditanstalt für Wiederaufbau übertragen ist. 3Der Verzicht kann generell oder im Einzelfall widerrufen werden.
(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie legt zu Anträgen von Unternehmen nach § 2 Absatz 2 und 4 dem Bundesministerium der Finanzen Entscheidungsvorschläge vor und setzt die Finanzagentur hierüber in Kenntnis. 2Das Bundesministerium der Finanzen entscheidet über diesen Vorschlag im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
(3) Zu Anträgen von Unternehmen nach § 2 Absatz 1 sowie zu Anträgen, über die der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss nach § 21 Absatz 1 Satz 2 und § 22 Absatz 2 Satz 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes entscheidet, legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dem Ausschuss Entscheidungsvorschläge vor.
(4) 1Entscheidungsvorschläge nach den Absätzen 2 und 3 sind zu begründen. 2Die Begründung soll insbesondere enthalten:
- 1.
- eine Bewertung der Geschäftspolitik des antragstellenden Unternehmens,
- 2.
- eine Bewertung der Angemessenheit von Vergütungen und Vergütungssystemen,
- 3.
- eine Erläuterung zu den Grundsätzen der Ausgestaltung von vertraglichen Beziehungen oder von Verwaltungsakten,
- 4.
- eine Erläuterung zu den Unterrichtungspflichten des antragstellenden Unternehmens, sowie
- 5.
- eine Begründung, wenn der Vorschlag Ausnahmen von Vorgaben der auf Grund von § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 3, § 25 Absatz 3 und § 26 Absatz 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen enthält.
(5) 1Entscheidungsvorschläge nach Absatz 3 sind dem Bundesministerium der Finanzen und der Finanzagentur zur Kenntnis zu geben. 2Dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss sind sie nach § 20 Absatz 4 Satz 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes mit einer die Sitzung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschusses vorbereitenden Unterlage zuzuleiten. 3Die Kreditanstalt für Wiederaufbau und die Finanzagentur nehmen auf Anforderung an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teil.
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