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§ 5 - Waffenregistergesetz (WaffRG)
§ 5 Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister
§ 5 wird in 7 Vorschriften zitiert
Die Verarbeitung von Daten im Waffenregister setzt voraus, dass
- 1.
- ein Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gestellt wird,
- 2.
- eine Person nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes benannt wird,
- 3.
- die Waffenbehörde eine waffenrechtliche Erlaubnis
- a)
- erteilt,
- b)
- nach § 10 Absatz 4 Satz 2, § 21 Absatz 5 Satz 2 oder § 32 Absatz 6 des Waffengesetzes verlängert oder
- c)
- versagt, sofern die Versagung erfolgt auf Grund von
- aa)
- § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder mit Absatz 2 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 des Waffengesetzes oder
- bb)
- § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes,
- 4.
- die Waffenbehörde eines der folgenden Verbote erteilt:
- a)
- ein Besitz- und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1 des Waffengesetzes,
- b)
- ein Besitzverbot nach § 41 Absatz 2 des Waffengesetzes oder
- c)
- ein Besitz- und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes,
- 5.
- die waffenrechtliche Erlaubnis sich erledigt durch
- a)
- Rücknahme,
- b)
- Widerruf,
- c)
- Zeitablauf,
- d)
- Erklärung eines Verzichts während oder außerhalb eines eingeleiteten Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens,
- e)
- anderweitige Aufhebung oder
- f)
- auf andere Weise,
- 6.
- die Waffenbehörde
- a)
- Beschränkungen erlässt,
- b)
- Nebenbestimmungen erlässt oder
- c)
- Anordnungen erlässt,
- 7.
- gegenüber der Waffenbehörde eine Anzeige nach den §§ 37, 37a, 37b, 37c Absatz 1 oder § 37d des Waffengesetzes erfolgt,
- 8.
- der Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine verantwortliche Person nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Waffengesetzes benennt oder
- 9.
- die Waffenbehörde eine Anzeigebescheinigung nach § 37h Absatz 1 Nummer 2 des Waffengesetzes erteilt.
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Zitierungen von § 5 WaffRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WaffRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WaffRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 WaffRG Grunddaten des Waffenregisters
... die folgenden Grunddaten gespeichert: 1. der Anlass und das Datum der Verarbeitung nach § 5 , 2. zu einer natürlichen Person folgende Grunddaten (Grunddaten der Person): ...
§ 7 WaffRG Vergabe und Verarbeitung von Ordnungsnummern
... vergibt insbesondere jeweils für 1. Daten, die nach den Speicheranlässen des § 5 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a, Nummer 4, 8 oder Nummer 9 zu übermitteln sind: eine Waffenrechtliche-Entscheidung-Ordnungsnummer, 2. die ...
§ 8 WaffRG Datenübermittlung der Waffenbehörden an die Registerbehörde
... Tritt ein in § 5 benannter Anlass ein, übermitteln die Waffenbehörden der Registerbehörde ... Rechtsbehelfen nicht mehr angefochten werden können. Wird in den Fällen des § 5 Nummer 4 und 5 Buchstabe a und b die sofortige Vollziehung angeordnet, sind die Daten zu den Verwaltungsakten mit Anordnung der ... angezeigt werden, 2. den Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister ( § 5 ) und 3. die jeweils erforderlichen Daten nach § 6 Absatz 1. (3) Ist ... erforderlichen Daten nach § 6 Absatz 1. (3) Ist Anlass für die Verarbeitung § 5 Nummer 1 oder Nummer 2 , sind nur folgende Daten zu übermitteln: 1. dieser Anlass für die ...
§ 27 WaffRG Speicherfristen
... Daten, welche auf Grund der folgenden Speicheranlässe verarbeitet werden: 1. § 5 Nummer 3 Buchstabe a und b, Nummer 5, 6 und 8 jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Nummer 1, 4 und 5 oder 2. § 5 Nummer 7 ... Nummer 5, 6 und 8 jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Nummer 1, 4 und 5 oder 2. § 5 Nummer 7 oder Nummer 9 . (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Waffe aus dem Geltungsbereich des ... 10 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes kein Gebrauch gemacht wurde; in diesem Fall sind die nach § 5 Nummer 3 Buchstabe a in Verbindung mit § 6 verarbeiteten Daten einen Monat nach Erledigung der Erwerbserlaubnis zu ... übermittelt wurden, nach Ablauf der folgenden Fristen zu löschen: 1. § 5 Nummer 1 und 2 : unverzüglich nach Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis oder Zustimmung, Rücknahme ... des Antrages oder der Benennung oder Eintritt der Unanfechtbarkeit der Versagung, 2. § 5 Nummer 3 Buchstabe a und b, Nummer 5 sowie Nummer 6 in Verbindung mit a) § 2 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a bis g und k sowie Nummer ... b) § 2 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe h bis j: 30 Jahre nach Erteilung, 3. § 5 Nummer 3 Buchstabe c : nach Ablauf von zehn Jahren und 4. § 5 Nummer 4: ein Jahr nach der ... 3. § 5 Nummer 3 Buchstabe c: nach Ablauf von zehn Jahren und 4. § 5 Nummer 4 : ein Jahr nach der ...
§ 32 WaffRG Verordnungsermächtigung
... Zustimmung des Bundesrates bedarf, Näheres zu bestimmen: 1. zu den Daten, die nach § 5 in Verbindung mit den §§ 6 und 7 im Waffenregister gespeichert werden, 2. zu ...
Zitat in folgenden Normen
Waffenregistergesetz-Durchführungsverordnung (WaffRGDV)
V. v. 31.07.2012 BGBl. I S. 1765; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
§ 3 WaffRGDV Verfahren zur Datenübermittlung an die Registerbehörde (vom 19.09.2020)
... unter Bezugnahme auf die Personen-Ordnungsnummer die Daten, die nach den Speicheranlässen des § 5 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, Nummer 8 oder Nummer 9 des Waffenregistergesetzes zu übermitteln sind. Die Registerbehörde vergibt zu diesen Daten die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)
V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Artikel 3 WaffRÄndV Änderung der NWRG-Durchführungsverordnung
... unter Bezugnahme auf die Personen-Ordnungsnummer die Daten, die nach den Speicheranlässen des § 5 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, Nummer 8 oder Nummer 9 des Waffenregistergesetzes zu übermitteln sind. Die Registerbehörde vergibt zu diesen Daten die waffenrechtliche ...
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