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§ 5 - Wirtschaftsstrafgesetz 1954 (WiStrG 1954 k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 03.06.1975 BGBl. I S. 1313; zuletzt geändert durch Artikel 76 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 453-11 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 453-11 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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§ 5 Mietpreisüberhöhung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
(2) 1Unangemessen hoch sind Entgelte, die infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 vom Hundert übersteigen, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage oder damit verbundene Nebenleistungen in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen der Betriebskosten abgesehen, geändert worden sind. 2Nicht unangemessen hoch sind Entgelte, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen des Vermieters erforderlich sind, sofern sie unter Zugrundelegung der nach Satz 1 maßgeblichen Entgelte nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung des Vermieters stehen.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete G. v. 21. Dezember 2019 BGBl. I S. 2911 m.W.v. 1. Januar 2020
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Frühere Fassungen von § 5 Wirtschaftsstrafgesetz 1954
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 2 Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete vom 21.12.2019 BGBl. I S. 2911 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 Wirtschaftsstrafgesetz 1954
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WiStrG 1954 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WiStrG 1954 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 WiStrG 1954 Abführung des Mehrerlöses (vom 01.07.2017)
... Hat der Täter durch eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 1 bis 6 einen höheren als den zulässigen Preis erzielt, so ist anzuordnen, daß er ... Abführung kann auch angeordnet werden, wenn eine rechtswidrige Tat nach den §§ 1 bis 6 vorliegt, der Täter jedoch nicht schuldhaft gehandelt hat oder die Tat aus anderen ...
Zitat in folgenden Normen
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 306
Artikel 229 EGBGB Weitere Überleitungsvorschriften (vom 17.10.2024)
... vereinbart worden sind. (11) Nicht unangemessen hoch im Sinn des § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 sind Entgelte für Wohnraum im Sinn des § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete
G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2911
Artikel 2 VglMietÄndG Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
... § 5 Absatz 2 Satz 1 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313), das zuletzt durch Artikel 3 ...
Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346
Artikel 19 2. BMJBBG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... Absatz 11 angefügt: (11) Nicht unangemessen hoch im Sinn des § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 sind Entgelte für Wohnraum im Sinn des § 11 Abs. 2 des ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gesetz über die Angemessenheit von Entgelten beim Übergang in das Vergleichsmietensystem
Artikel 2 G. v. 06.06.1995 BGBl. I S. 748, 749; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
§ 1 MÜG Angemessenheit von Entgelten
... unangemessen hoch im Sinne des § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 sind Entgelte für Wohnraum im Sinne des § 11 Abs. 2 ...
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