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§ 5 - Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV)

V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 349
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 5 Lebenslauf als Anlage zu den Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1 oder § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes



(1) 1Den Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1 oder nach § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist ein aussagekräftiger Lebenslauf der genannten Personen beizufügen. 2Der Lebenslauf muss die Angaben nach Artikel 4 Buchstabe a Ziffer i und Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 enthalten.

(2) 1Die im Lebenslauf nach Absatz 1 enthaltenen Zeitangaben müssen monatsgenau erfolgen. 2Alle Angaben müssen lückenlos, vollständig und wahr sein. 3Der Lebenslauf muss mit einem Datum versehen und eigenhändig unterschrieben sein. 4Soweit vorhanden, sind dem Lebenslauf Arbeitszeugnisse über unselbständige Tätigkeiten beizufügen, die in den letzten drei Jahren vor Abgabe der Anzeige ausgeübt wurden.

 
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Zitierungen von § 5 WpI-AnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WpI-AnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpI-AnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 WpI-AnzV Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3, § 65 Absatz 1 Nummer 1 oder § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 oder 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes
... länger als 12 Monate nach der Anzeige einer solchen Absicht abgegeben wird, sind die nach den §§ 5 , 6, 8 und 9 beizufügenden Unterlagen und Erklärungen in aktualisierter Form erneut ...
§ 7 WpI-AnzV Bestätigung durch das anzeigende Wertpapierinstitut
... Einreichung der nach den §§ 5 und 6 der Anzeige beizufügenden Unterlagen bestätigt das anzeigende Wertpapierinstitut, ...
§ 10 WpI-AnzV Ersatzperson im Verhinderungsfall
... Bestimmungen nach den §§ 4 bis 9 gelten auch für die Ermächtigung einer Ersatzperson nach Artikel 8 Absatz 1 ...
§ 18 WpI-AnzV Anzeigen und Vorlage von Unterlagen nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 bei Anträgen auf Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes
... Artikel 6 Buchstabe c Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 sind die §§ 4 bis 9 entsprechend anzuwenden. (8) Für die Anzeige der Ersatzperson nach Artikel 8 ...