§ 5 - Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)

V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 5 Form und Frist der Berichterstattung



1Jeder Prüfungsbericht und jeder Teilprüfungsbericht ist unverzüglich nach Fertigstellung bei der Bundesanstalt sowie der Deutschen Bundesbank ausschließlich in elektronischer Form einzureichen. 2Die Einreichung hat in dem vorgegebenen Dateiformat und unter Verwendung der von der Bundesanstalt sowie der Deutschen Bundesbank bereitgestellten elektronischen Verfahren zu erfolgen.



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