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§ 5 - Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung (WpIVergV)
V. v. 09.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 5
Geltung ab 12.01.2024; FNA: 7610-23-4 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Geltung ab 12.01.2024; FNA: 7610-23-4 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
§ 5 Ausrichtung an der Strategie des Wertpapierinstituts
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Die Vergütungsstrategie und die Vergütungssysteme müssen auf die Erreichung der Ziele ausgerichtet sein, die in den Geschäfts- und Risikostrategien des Wertpapierinstituts niedergelegt sind. 2Dabei sind auch die langfristigen Effekte der Anlageentscheidungen des Wertpapierinstituts und dessen Unternehmenskultur zu berücksichtigen. 3Die Vergütungsparameter müssen sich an den Strategien ausrichten und das Erreichen der strategischen Ziele unterstützen.
Zitierungen von § 5 WpIVergV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WpIVergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpIVergV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 WpIVergV Angemessenheit der Vergütung und der Vergütungssysteme
... von Halteprämien zu begründen. Sie müssen insbesondere den Vorgaben des § 5 und vorbehaltlich des § 10 auch den Vorgaben des § 8 Absatz 3 und 4 und des § 11 ...
§ 17 WpIVergV Aufgaben des Vergütungskontrollausschusses
... und überwacht, dass die Vergütungssysteme im Einklang mit den Vorgaben nach § 5 ...
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