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§ 5 - Zweiradmechanikermeisterverordnung (ZwrMechMstrV)

V. v. 28.01.2021 BGBl. I S. 117 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 95 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 7110-3-207 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Fachgespräch



(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,

2.
Kunden zu beraten, insbesondere im Hinblick auf den jeweiligen Kundenwunsch und dabei wirtschaftliche Gesichtspunkte sowie rechtliche und technische Anforderungen in das Beratungsgespräch einzubeziehen,

3.
sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und

4.
mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Zweiradmechaniker-Handwerk zu berücksichtigen.

(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.



 

Zitierungen von § 5 ZwrMechMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ZwrMechMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZwrMechMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ZwrMechMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
... 1. ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie 2. eine Situationsaufgabe nach § ...