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Artikel 5a - Digital-Gesetz (DigiG)

G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101, 101a; Geltung ab 26.03.2024, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 5a Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes


Artikel 5a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. März 2024 KSVG § 34, § 37a, § 37b, § 43, § 45, mWv. 1. Januar 2025 offen

Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 34 Absatz 1 wird das Wort „Zuschuß" durch das Wort „Zuschuss" und das Wort „Bundeszuschuß" durch das Wort „Bundeszuschuss" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

2.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt dieses Gesetz im Auftrag des Bundes als Künstlersozialkasse durch. Der Dienstsitz der Künstlersozialkasse ist Wilhelmshaven."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn" durch die Wörter „das dafür zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Vor seiner Bestellung ist der Beirat bei der Künstlersozialkasse zu hören."

cc)
Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die für die Künstlersozialkasse zuständige Abteilungsleitung wird auf Vorschlag des Mitglieds der Geschäftsführung nach Anhörung des Beirats bei der Künstlersozialkasse vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestellt."

c)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Es kann seine Befugnisse auf das zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übertragen."

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „den in Absatz 2 Satz 2 genannten Stellvertreter" durch die Wörter „die in Absatz 2 Satz 3 genannte Abteilungsleitung" und die Wörter „der Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn" durch die Wörter „das zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
Nach § 37 werden die folgenden §§ 37a und 37b eingefügt:

§ 37a

(1) Alle Rechte und Pflichten der Unfallversicherung Bund und Bahn in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung, die am 31. Dezember 2024 bestehen, gehen mit Beginn des 1. Januar 2025 auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über. Die §§ 42 und 44 bleiben unberührt.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See kann im Einvernehmen mit der Unfallversicherung Bund und Bahn schon vor dem 1. Januar 2025 einzelne Aufgaben der Künstlersozialkasse übernehmen oder deren spätere Erledigung vorbereiten. Zur Übernahme der Aufgaben nach Satz 1 und zu deren Vorbereitung dürfen zwischen der Unfallversicherung Bund und Bahn und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die dafür erforderlichen Daten übermittelt werden. Insoweit nimmt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Aufgaben der Künstlersozialkasse wahr. Dadurch entstehende Verwaltungskosten sind als Verwaltungskosten der Künstlersozialkasse gemäß § 34 Absatz 2 im Haushaltsjahr ihrer Entstehung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu erstatten.

§ 37b

(1) Die Beamtinnen und Beamten der Unfallversicherung Bund und Bahn, die am 31.Dezember 2024 der Künstlersozialkasse zugeordnet sind, treten mit Beginn des 1. Januar 2025 nach den §§ 134 bis 136 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Dienst der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über. Für die Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt § 137 des Bundesbeamtengesetzes.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See tritt mit Beginn des 1. Januar 2025 in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein, die am 31. Dezember 2024 zwischen der Unfallversicherung Bund und Bahn und den der Künstlersozialkasse zugeordneten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Auszubildenden bestehen. Bestehende Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung gelten fort, auch soweit sie noch nicht unverfallbar sind. Vom Zeitpunkt des Übertritts an sind die für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See geltenden Tarifverträge unter Wahrung des tariflichen Besitzstandes ausschließlich anzuwenden.

(3) Die in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Unfallversicherung Bund und Bahn oder einer Vorläuferorganisation dieser Einrichtung verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher und personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen sowie tarifrechtlicher Regelungen als bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verbrachte Zeiten.

(4) Soweit sich durch den Übergang der Künstlersozialversicherung auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eine Überschreitung der Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ergibt, wird die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für fünf Jahre ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

4.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „Verbindlichkeiten der Unfallversicherung Bund und Bahn als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung" durch die Wörter „Verbindlichkeiten der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See aus der Durchführung ihrer weiteren Aufgabenstellungen" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „Die Haftung der Unfallversicherung Bund und Bahn" durch die Wörter „Die Haftung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

5.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn" durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Bestimmungen" die Wörter „einschließlich § 71 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „allgemeinen" durch das Wort „Deutschen" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „September" durch das Wort „November" ersetzt.

d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „vom Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn" durch die Wörter „vom zuständigen Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „von der Unfallversicherung Bund und Bahn" durch die Wörter „von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „Das Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Das Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
e)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Rechnung" durch das Wort „Jahresrechnung" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „vom Bundesamt für Soziale Sicherung" durch die Wörter „von dem nach § 77 Absatz 1a Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestellten Prüfer" ersetzt.

6.
In § 45 wird die Angabe „83" durch die Angabe „81 und 82a" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 5a DigiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5a DigiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DigiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 DigiG Inkrafttreten
... Artikel 3 Nummer 3 § 27a Absatz 3 und 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch; 3. Artikel 5a Nummer 2, 4 und 5 Buchstabe a bis d sowie Artikel 5b. (3) Artikel 1 Nummer 3, 37, 39 Buchstabe a und d, Nummer 41 Buchstabe ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 56 BEG IV Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
... Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 24 Absatz 2 Satz ...