§ 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument
In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden, die für das dem kostenrechtlichen Verfahren zugrunde liegende Verfahren gelten.
Frühere Fassungen von § 5a GKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenJustizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Zitate in Änderungsvorschriften2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 3 2. KostRMoG Änderung des Gerichtskostengesetzes ... der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt." 4. § 5a wird wie folgt gefasst: „§ 5a Elektronische Akte, elektronisches ... übernimmt." 4. § 5a wird wie folgt gefasst: „§ 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument In Verfahren nach diesem Gesetz sind die ...
Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 8 RechtsBehEG Änderung des Gerichtskostengesetzes ... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5a folgende Angabe eingefügt: „§ 5b Rechtsbehelfsbelehrung". ... „§ 5b Rechtsbehelfsbelehrung". 2. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt: „§ 5b Rechtsbehelfsbelehrung ...
Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
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