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Artikel 5a - Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze (SofZuG k.a.Abk.)
Artikel 5a Änderung des AZR-Gesetzes
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 wird nach Absatz 3d folgender Absatz 3e eingefügt:„(3e) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3, bei denen Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt wurden, werden zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 die Fingerabdrücke und die dazugehörigen Referenznummern gespeichert."
- 2.
- § 6 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „3c" durch die Angabe „3c, 3e" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird nach den Wörtern „Absatz 3 Nummer 1 und 2," die Angabe „Absatz 3e," eingefügt.
- c)
- In Nummer 4 wird nach den Wörtern „2 und 4 bis 9," die Angabe „Absatz 3e," eingefügt.
Zitierungen von Artikel 5a Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5a SofZuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SofZuG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 5c SofZuG Weitere Änderung des AZR-Gesetzes
... 6 Absatz 2 Satz 3 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 5a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 ...
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