§ 5a Vertretung durch einen Rechtsanwalt
1Vor den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und einem Obersten Landesgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. 2Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. 3Satz 1 ist auf den gemeinsamen Vertreter nicht anzuwenden.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 3 UmwRLUG Änderung des Spruchverfahrensgesetzes ... Rechtsträger gerichtet werden." 6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Vertretung durch einen Rechtsanwalt Vor ... 6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „ § 5a Vertretung durch einen Rechtsanwalt Vor den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und ... folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur ...
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