§ 5b Verfahren über eine einheitliche Stelle
Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenViertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
G. v. 11.12.2008 BGBl. I S. 2418
Artikel 8 4. VwVfÄndG Änderung der Handwerksordnung ... durch die Angabe 5b" ersetzt. 2. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt: § 5b Verfahren über eine einheitliche Stelle ... 2. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt: § 5b Verfahren über eine einheitliche Stelle Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz ...
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