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§ 5b - Handwerksordnung (HwO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074, 2006 I 2095; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5b Verfahren über eine einheitliche Stelle



Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.





 

Frühere Fassungen von § 5b Handwerksordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.12.2008Artikel 8 Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
vom 11.12.2008 BGBl. I S. 2418

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5b Handwerksordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5b HwO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HwO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
G. v. 11.12.2008 BGBl. I S. 2418
Artikel 8 4. VwVfÄndG Änderung der Handwerksordnung
... durch die Angabe „5b" ersetzt. 2. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt: „§ 5b Verfahren über eine einheitliche Stelle  ... 2. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt: „§ 5b Verfahren über eine einheitliche Stelle Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz ...