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§ 5b - Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 8v G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2126-13 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 5b *) Schutzmasken in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz



(1) In der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz werden Schutzmasken unabhängig von ihrer Kennzeichnung für den Fall einer Pandemie zum Infektionsschutz vorgehalten.

(2) Die in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz vorgehaltenen Schutzmasken dürfen nur so lange bereitgestellt werden, bis das vom Hersteller angegebene Verfallsdatum erreicht ist.

(3) Über die Bereitstellung der in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz vorgehaltenen Schutzmasken entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

(4) Die in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz vorgehaltenen Schutzmasken müssen einem in der Anlage genannten Maskentyp entsprechen.


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*)
Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Paragrafenbezeichnung in Artikel 1 Nummer 0c G. v. 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) wurde in "§ 5b" korrigiert.



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Frühere Fassungen von § 5b IfSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
vom 28.05.2021 BGBl. I S. 1174

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5b IfSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5b IfSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IfSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5b IfSG *) Schutzmasken in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz (vom 01.06.2021)
... Paragrafenbezeichnung in Artikel 1 Nummer 0c G. v. 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) wurde in " § 5b " korrigiert. ...
Anlage IfSG (zu § 5b Absatz 4) Maskentypen nach § 5b Absatz 4 (vom 01.06.2021)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2235
Artikel 1 2. IfSGÄndG
... der öffentlichen Gesundheit in besonderen Lagen". b) Nach der Angabe zu § 5b wird folgende Angabe zu § 5c eingefügt: „§ 5c Verfahren bei ... und Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit in besonderen Lagen". 3. Nach § 5b wird folgender § 5c eingefügt: „§ 5c Verfahren bei aufgrund einer ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1174
Artikel 1 2. IfSGuaÄndG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
...  a) Nach der Angabe zu § 5a wird folgende Angabe eingefügt: „ § 5b Schutzmasken in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz". b) Die Angabe zu ... 2 Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung." 0c. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt: „§ 1 Schutzmasken in der Nationalen Reserve ... einem in der Anlage genannten Maskentyp entsprechen." 0d. Folgende Anlage zu § 5b Absatz 4 wird angefügt: „Anlage (zu § 5b Absatz 4) Maskentypen nach § 5b ... 0d. Folgende Anlage zu § 5b Absatz 4 wird angefügt: „Anlage (zu § 5b Absatz 4 ) Maskentypen nach § 5b Absatz 4 Maskentyp ... 5b Absatz 4 wird angefügt: „Anlage (zu § 5b Absatz 4) Maskentypen nach § 5b Absatz 4 Maskentyp Standard (Teil der ...