Artikel 5b - Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG)

Artikel 5b Änderung der Pflegepersonalbemessungsverordnung


Artikel 5b ändert mWv. 12. Dezember 2024 PPBV § 2

In § 2 Absatz 5 der Pflegepersonalbemessungsverordnung vom 12. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 188) werden die Wörter „§ 2 der Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen gemäß § 2a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zwischen dem GKV-Spitzenverband KdöR, Berlin, und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin, vom 29. August 2017, die auf der Internetseite der Deutschen Krankenhausgesellschaft* veröffentlicht ist" durch die Wörter „§ 2a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" ersetzt.



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