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§ 5d - Pflichtversicherungsgesetz (PflVG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 05.04.1965 BGBl. I S. 213; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.10.1965; FNA: 925-1 Pflichtversicherung im Straßenverkehr
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Geltung ab 01.10.1965; FNA: 925-1 Pflichtversicherung im Straßenverkehr
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§ 5d Mindestumfang des Versicherungsschutzes bei Motorsportveranstaltungen; Verordnungsermächtigung
(1) Der alternative Versicherungsschutz für den Gebrauch eines Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen kann aufgrund einer vom Halter, Eigentümer oder Fahrer des Fahrzeugs, vom Veranstalter oder einer anderen Partei abgeschlossenen Haftpflichtversicherung bestehen und muss den Mindestanforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 genügen.
(2) Die Versicherung muss für den Halter, den Eigentümer und den Fahrer diejenigen Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden Dritter, einschließlich Zuschauern und anderen Umstehenden, decken, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs bei Motorsportveranstaltungen und -aktivitäten, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, verursacht werden, und vorsehen, dass der Dritte seinen Anspruch auf Schadensersatz entsprechend § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes auch gegen den Versicherer geltend machen kann.
(3) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt je Schadensfall
- 1.
- für Personenschäden 7.500.000 Euro,
- 2.
- für Sachschäden 1.300.000 Euro,
- 3.
- für die weder mittelbar noch unmittelbar mit einem Personen- oder Sachschaden zusammenhängenden Vermögensschäden 50.000 Euro.
(4) 1Von der Versicherung kann die Haftung nur ausgeschlossen werden für Ersatzansprüche, mit denen Ersatz eines von einem teilnehmenden Fahrer erlittenen Personenschadens oder Ersatz eines Sachschadens an dem vom teilnehmenden Fahrer geführten Fahrzeug begehrt wird. 2Im Übrigen kann der Versicherungsvertrag Inhalt und Umfang der Versicherung näher bestimmen, soweit dadurch die Erreichung des Zwecks der Versicherung nicht gefährdet wird und durch Rechtsvorschrift nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 3Ein Selbstbehalt des Versicherungsnehmers kann dem Dritten nicht entgegengehalten und gegenüber einer mitversicherten Person nicht geltend gemacht werden.
(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 3 genannten Mindestversicherungssummen zu ändern, wenn dies erforderlich ist, um
- 1.
- bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder der verkehrstechnischen Umstände einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen oder
- 2.
- die Mindesthöhen der Versicherungssummen an diejenigen für eine Haftpflichtversicherung nach § 1 anzugleichen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 m.W.v. 17. April 2024
Frühere Fassungen von § 5d Pflichtversicherungsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.04.2024 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5d Pflichtversicherungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5d PflVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2a PflVG Ausnahmen von der Versicherungspflicht für bestimmte Fahrzeuge und deren Gebrauch (vom 17.04.2024)
... oder sonstigen Vermögensschäden durch einen Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d gedeckt ...
§ 6 PflVG Verbot des Gebrauchs unversicherter Fahrzeuge (vom 17.04.2024)
... 2. für diesen Gebrauch des Fahrzeugs Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d besteht und das Fahrzeug in dem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen ...
§ 32 PflVG Anwendungsbestimmung; Übergangsregelung (vom 17.04.2024)
... 2. für diesen Gebrauch des Fahrzeugs Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d besteht, der diese Ersatzansprüche deckt. (5) Die §§ 5c und 8b ...
Zitat in folgenden Normen
Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz (AuslPflVG)
Artikel 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119, S. 19
§ 3 AuslPflVG Verbot des Gebrauchs nicht versicherter Fahrzeuge
... 3. für diesen Gebrauch des Fahrzeugs Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht. (4) Es ist verboten, einen nach den Absätzen 1 bis 3 unzulässigen ...
§ 20 AuslPflVG Übergangsregelung
... 2. für diesen Gebrauch des Fahrzeugs Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht, der diese Ersatzansprüche ...
Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV)
V. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1837; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
§ 4 KfzPflVV (vom 17.04.2024)
... b) für diesen Gebrauch des Fahrzeugs Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht; 5. für Ersatzansprüche wegen Vermögensschäden durch die ...
§ 5 KfzPflVV (vom 17.04.2024)
... b) für diesen Gebrauch des Fahrzeugs Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht; 3. das Fahrzeug nicht unberechtigt zu gebrauchen oder wissentlich gebrauchen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Artikel 1 AuslPflVNOG Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes
... oder sonstigen Vermögensschäden durch einen Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d gedeckt sind." 5. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die ... 5 bis 8 werden aufgehoben. 10. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a bis 5d eingefügt: „§ 5a Dauer des Versicherungsverhältnisses, ... in diskriminierender Weise behandeln oder einen Prämienaufschlag verlangen. § 5d Mindestumfang des Versicherungsschutzes bei Motorsportveranstaltungen; ... 2. für diesen Gebrauch des Fahrzeugs Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d besteht und das Fahrzeug in dem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen ... 2. für diesen Gebrauch des Fahrzeugs Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d besteht, der diese Ersatzansprüche deckt. (5) Die §§ 5c und 8b sind ab ...
Artikel 5 AuslPflVNOG Änderung der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
... b) für diesen Gebrauch des Fahrzeugs Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht;". 4. Nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ... b) für diesen Gebrauch des Fahrzeugs Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes ...
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