§ 607 - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 607 Beteiligung Dritter am Rechtsstreit


§ 607 hat 4 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1In einem in englischer Sprache geführten Verfahren gilt ein englischsprachiger Schriftsatz, der die Einbeziehung eines Dritten in den Rechtsstreit bewirken soll, als nicht zugestellt, wenn der Dritte die englische Sprache nicht versteht und der Zustellung deshalb binnen zwei Wochen gegenüber dem Gericht widerspricht. 2Auf das Recht zum Widerspruch nach Satz 1 hat das Gericht den Dritten in deutscher Sprache hinzuweisen.

(2) Hat der Dritte der Zustellung nach Absatz 1 Satz 1 widersprochen, so setzt das Gericht die betroffene Partei hiervon unverzüglich in Kenntnis und fordert diese auf, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Übersetzung des Schriftsatzes in die deutsche Sprache einzureichen.

(3) 1Hat der Dritte der Zustellung nach Absatz 1 Satz 1 widersprochen, so kann die Zustellung dadurch erfolgen, dass dem Dritten der englischsprachige Schriftsatz zusammen mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugestellt wird. 2In diesem Fall ist der Tag der Zustellung des Schriftsatzes der Tag, an dem die Zustellung nach Satz 1 bewirkt wird. 3Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung mit dem Tag ein, an dem der englischsprachige Schriftsatz dem Dritten erstmals zugestellt worden ist, wenn die Frist des Absatzes 2 gewahrt wurde.

(4) Kosten einer Übersetzung nach Absatz 2 werden nicht erstattet.


Text in der Fassung des Artikels 2 Justizstandort-Stärkungsgesetz G. v. 7. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 302 m.W.v. 1. April 2025

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Frühere Fassungen von § 607 ZPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2025Artikel 2 Justizstandort-Stärkungsgesetz
vom 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
aktuell vorher 13.10.2023Artikel 6 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
vom 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
aktuell vorher 01.11.2018Artikel 2 Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage
vom 12.07.2018 BGBl. I S. 1151
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 29 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
aktuellvor 01.09.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 607 ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 607 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage
G. v. 12.07.2018 BGBl. I S. 1151
Artikel 2 MuFKlaG Änderung der Zivilprozessordnung
... 6 Musterfeststellungsverfahren § 606 Musterfeststellungsklage § 607 Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage § 608 Anmeldung von Ansprüchen ... zur Eintragung in das Klageregister wirksam angemeldet haben. § 607 Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage (1) Die Musterfeststellungsklage ist im ... und kann elektronisch betrieben werden. (2) Bekanntmachungen und Eintragungen nach den §§ 607 und 608 sind unverzüglich vorzunehmen. Die im Klageregister zu einer Musterfeststellungsklage ...
Artikel 3 MuFKlaG Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
... ein Komma und die Wörter „über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung)" ...

Justizstandort-Stärkungsgesetz
G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Artikel 2 JusStaStG Änderung der Zivilprozessordnung
... Abschnitt 1 Englischsprachige Verfahren § 606 Klageschrift § 607 Beteiligung Dritter am Rechtsstreit § 608 Übersetzung § ... getroffen haben, ist diese Vereinbarung in der Klageschrift darzulegen. § 607 Beteiligung Dritter am Rechtsstreit (1) In einem in englischer Sprache geführten ...


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