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§ 60 - Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)

§ 60 Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen



Abweichend von § 17 Absatz 1 sind bei Feuerungsanlagen, die ausschließlich mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, Messungen zur Feststellung der Emissionen an Gesamtstaub nicht erforderlich.