§ 60 Lichtbild
(1)
1Lichtbilder müssen den in
§ 4 der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Anforderungen entsprechen und den Ausländer zweifelsfrei erkennen lassen.
2Sie müssen die Person ohne Gesichts- und Kopfbedeckung zeigen.
3Die zuständige Behörde kann hinsichtlich der Kopfbedeckung Ausnahmen zulassen oder anordnen, sofern gewährleistet ist, dass die Person hinreichend identifiziert werden kann.
(2) Der Ausländer, für den ein Dokument nach
§ 58 oder
§ 59 ausgestellt werden soll, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen ein aktuelles Lichtbild nach Absatz 1 vorzulegen oder bei der Anfertigung eines Lichtbildes mitzuwirken.
(3) Das Lichtbild darf von den zuständigen Behörden zum Zweck des Einbringens in ein Dokument nach
§ 58 oder
§ 59 und zum späteren Abgleich mit dem tatsächlichen Aussehen des Dokumenteninhabers verarbeitet werden.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBerichtigung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
B. v. 02.06.2008 BGBl. I S. 992
Berichtigung EUAufhAsylRUGBer ... August 2007 (BGBl. I S. 1970) ist wie folgt zu berichtigen: In Nummer 25 wird § 60 Abs. 1 Satz 1 wie folgt gefasst: Lichtbilder müssen den in § 5 der ...
Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 7 EUAufhAsylRUG Änderung von Verordnungen (vom 10.06.2008) ... vermerkt sie dies auf dem nach § 58 Nr. 2 vorgesehenen Vordruck." 25. § 60 wird wie folgt gefasst: „§ 60 Lichtbild (1) Lichtbilder ... Vordruck." 25. § 60 wird wie folgt gefasst: „§ 60 Lichtbild (1) Lichtbilder müssen den in § 5 der Passverordnung vom 19. ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 14.01.2019 BGBl. I S. 10
Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 3 PAuswVuaÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung ... durch das Wort „Chip" ersetzt. d) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 60a Ausgabe und Versand des ... unrichtig ist." 10. In § 60 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 5" durch die Wörter „§ 4" ... 4" ersetzt. 11. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt: „§ 60a Ausgabe und Versand des ... Vorgaben für das Verfahren zur sicheren Übermittlung des Lichtbilds gemäß § 60 Absatz 2 sind die folgenden Regelungen unter der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die ...
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