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§ 60 - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 905 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 256 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 73; FNA: 753-13-6 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 73; FNA: 753-13-6 Wasserwirtschaft
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§ 60 Pflichten von Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfern
§ 60 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Güte- und Überwachungsgemeinschaft ist verpflichtet,
- 1.
- die Bestellung eines Fachprüfers aufzuheben, wenn
- a)
- die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
- b)
- der Fachprüfer wiederholt grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen Pflichten nach Absatz 2 verstoßen hat oder die in § 58 Absatz 1 aufgeführten Anforderungen an Fachprüfer nicht mehr erfüllt oder
- c)
- die zuständige Behörde die Aufhebung der Bestellung anordnet,
- 2.
- die Bestellung der Fachprüfer, ihre Tätigkeitsbereiche, die Änderung ihrer Tätigkeitsbereiche sowie das Erlöschen der Bestellung der Fachprüfer der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen anzuzeigen,
- 3.
- jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das vergangene Kalenderjahr der zuständigen Behörde zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben Änderungen der Organisationsstruktur zu übermitteln,
- 4.
- der zuständigen Behörde unverzüglich einen Wechsel der vertretungsberechtigten Person mitzuteilen,
- 5.
- sicherzustellen, dass die technische Leitung, ihre Stellvertretung und die Fachprüfer regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen,
- 6.
- mindestens viermal im Jahr einen internen Austausch der bei den Zertifizierungen und der Überwachung der Fachbetriebe gewonnenen Erkenntnisse durchzuführen, der auch für Schulungen des Personals der Fachbetriebe genutzt wird,
- 7.
- an einem jährlichen Erfahrungsaustausch der technischen Leitungen der Güte- und Überwachungsgemeinschaften teilzunehmen,
- 8.
- Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, nicht unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten und
- 9.
- der zuständigen Behörde unverzüglich die Auflösung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft mitzuteilen.
(2) Fachprüfer dürfen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten.
Zitierungen von § 60 AwSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 AwSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AwSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 59 AwSV Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Fachprüfern
... durchgeführt hat, nicht die Zertifizierung entzieht oder 3. Verpflichtungen nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 oder Nummer 8 , § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 oder § 62 Absatz 2 nicht oder nicht ...
§ 73 AwSV Inkrafttreten; Außerkrafttreten
... §§ 57 bis 60 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung ...
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