Artikel 60 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)

Artikel 60 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 60 ändert mWv. 1. Januar 2025 SGB III § 82, § 311, § 325, § 447

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 82 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 7 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 8 und 9 werden die Absätze 7 und 8.

2.
§ 311 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für Teilnehmende an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 oder an einer nach § 81 geförderten Weiterbildung, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben und nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind."

3.
§ 325 Absatz 6 wird aufgehoben.

4.
§ 447 Absatz 3 wird aufgehoben.



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